AGB
AGB / Allgemeine Bestimmungen von Jess Bajrami
1. Anwendungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die Jess Bajrami (nachfolgend "Sängerin") mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend "Veranstalter") bezüglich der von ihr angebotenen Leistungen als Sängerin und freie Rednerin abschließt. Sie sind integrierter Bestandteil aller Vereinbarungen zwischen der Sängerin und dem Veranstalter. (2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden keine Anwendung, auch wenn die Sängerin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Pflichten der Sängerin
(1) Die Sängerin tritt in angemessener Garderobe auf und passt sich den ortsüblichen Anforderungen sowie den Gegebenheiten der Veranstaltung an. Sie verpflichtet sich, die Hausordnung des Veranstaltungsortes zu beachten und ihre Leistung bestmöglich zu erbringen.
(2) Bei der Nutzung von Geräten oder Einrichtungen des Veranstalters wird größte Sorgfalt angewendet. Die Sängerin verpflichtet sich, pünktlich und rechtzeitig zum vereinbarten Auftrittsort zu erscheinen. (3) Die Sängerin ist verantwortlich, sich selbst ausreichend gegen Unfall und Unfallhaftpflicht zu versichern.
3. Arbeitsverhinderung der Sängerin
(1) Im Falle einer Verhinderung der Sängerin entfällt der Anspruch auf die entsprechende Gage. Die Sängerin bemüht sich, einen geeigneten Ersatz zu finden, kann dies jedoch nicht garantieren.
4. Haftung des Veranstalters
(1) Der Veranstalter haftet für die Sicherheit aller Instrumente, Anlagen und Kleidungsstücke der Sängerin. Er trägt die Verantwortung für Schäden durch das Publikum, instabile Bühnen, Witterungseinflüsse wie Regen, Feuer, Diebstahl und ähnliche Risiken.
5. Absage der Veranstaltung
(1) Bei Absage der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt erlischt der Vertrag ohne jeglichen Entschädigungsanspruch. Absagen aufgrund geltender behördlicher Bestimmungen (z. B. Corona-Verordnungen) gelten als höhere Gewalt. (2) Eine Absage oder Verschiebung der Veranstaltung aufgrund schlechter Witterung, mangelnder Besucherzahlen, fehlender Genehmigungen oder privater Umstände gilt nicht als höhere Gewalt. Bei Vertragsbruch schuldet der Veranstalter der Sängerin die vereinbarte Gage.
6. Genehmigungen und Urheberrechte
(1) Die Einholung von Konzert- und Tanzgenehmigungen obliegt dem Veranstalter. (2) Der Veranstalter ist für die Abwicklung der urheberrechtlichen Pflichten verantwortlich, einschließlich der Führung von Kontrollheften und der Abgabe von SUISA-Formularen (für gewerbliche Veranstaltungen). Dieser Punkt entfällt bei privaten Feiern.
7. AHV und Sozialbeiträge
(1) Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, Abrechnungen für AHV oder andere Sozialbeiträge durchzuführen. (2) Die Sängerin ist selbst verantwortlich für die Deklaration ihrer Einnahmen und die Abführung der entsprechenden Beiträge.
8. Änderung des Vertrages
(1) Erhebliche Änderungen des Vertragsinhalts (z. B. Dauer, Art der Darbietung, Besetzung) durch den Veranstalter bedürfen der Zustimmung der Sängerin. (2) Änderungen durch die Sängerin (z. B. Instrumentierung, Art der Darbietung) bedürfen der Zustimmung des Veranstalters. (3) Es wird vorausgesetzt, dass sich der Veranstalter vor Vertragsabschluss ausreichend über die Sängerin und deren Leistungen informiert hat.
9. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge unterliegen dem Gerichtsstand ist Heilbronn.